Mittwoch, 18. Oktober 2017

BAG zum Schadensersatz-Anspruch bei Diskriminierung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Arbeitnehmer vor Diskriminierung im Erwerbsleben. Der Betroffene muss Indizien für eine Benachteiligung aufzeigen. Diese müssen aber ein gewisses Gewicht haben – so das BAG.

Rechtslage

Das AGG verbietet jegliche Benachteiligung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion und Weltanschauung, der Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität, § 1 AGG. Bei einem Verstoß stehen dem Betroffenen sowohl  Schadenersatzansprüche nach § 1 Abs. 1 AGG (Vermögensschaden), als auch Entschädigungsansprüche, § 15 Abs. 2 AGG (immaterielle Schäden) zu.

Der Fall

Der schwerbehinderte, teilzeitbeschäftigte Kläger bat mehrfach um Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit. Dem kam seine Arbeitgeberin nicht nach. Stattdessen stockte sie die Arbeitszeit von zwölf anderen Teilzeitbeschäftigten auf. Der Kläger sah hierin ein Indiz für eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung, also einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und machte eine Erhöhung seiner Arbeitszeit und Schadenersatz gem. § 15 Abs. 1 AGG geltend.


Prüfpflicht auch für private Arbeitgeber

Nach der Pressemitteilung des BAG vom 13. Oktober 2011 müssen auch private Arbeitgeber bei der Besetzung von freien Stellen eine Besetzung mit Schwerbehinderten prüfen, um sich nicht gem. § 15 Abs. 2 AGG entschädigungspflichtig zu machen

(Prüfpflicht gem. § 81 Abs. 1 SGB IX) –  Az. 8 AZR 608/10.

Mittwoch, 27. September 2017

ICS Dortmund

Der aktuelle Fall kommt aus dem schönen Dortmund in NRW.


Die Fa. ICS suchte per Inserat einen Fahrer zwischen 22 und 45 Jahren zum Begleiten von Schwertransporten, überwiegend Nachts.

Es erfolgten 2 Bewerbungen.

Eine Bewerbung per Mail wurde gar nicht beantwortet.

Eine zweite Bewerbung (Versand der Bewerbermappe) eines 58 jährigen Bewerbers wurde auch nicht beantwortet.

Auf energische Nachfragen kam die Information per Mail, dass die Stelle besetzt sei.
Die Mappe wurde nicht zurück geschickt.

Eine Forderung gemäss AGG wurde aufgestellt.

2500 EU im Monat
7500 EU für drei Monate

Da für Nachtarbeit immer hohe Tarifzuschläge anfallen behält sich der Kläger vor die Forderung auch noch zu erhöhen.

Auf das erste Forderungsschreiben hat der Arbeitgeber nicht reagiert.

Man wird sich wohl vor dem Arbeitsgericht Dortmund treffen.

Wir werden weiter berichten.

Donnerstag, 6. Juli 2017

Altersgrenze für Piloten bleibt

Es bleibt dabei: Piloten über 65 Jahren dürfen keine Passagierflüge durchführen. Der Europäische Gerichtshof bestätigte die Altersgrenze, nachdem ein Pilot wegen Diskriminierung geklagt hatte.
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg bestätigte die Altersgrenze. | Bildquelle: a (D lling)
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Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg bestätigte die Altersgrenze.
Sicherheit geht vor - auch nach Ansicht der Richter in Luxemburg. "Es ist nicht zu bestreiten, dass die für den Beruf des Verkehrspiloten erforderlichen körperlichen Fähigkeiten mit zunehmendem Alter abnehmen", heißt es in der Urteils-Begründung. Der Europäische Gerichtshof bestätigt damit eine eherne EU-Regel: Dass nämlich gewerbliche Piloten, sobald sie 65 Jahre alt werden, weder Passagiere noch Fracht oder Post befördern dürfen.

Donnerstag, 8. Juni 2017

Staatliches Unrecht

Wie wir heute lesen konnten hat der Staat Bundesrepublik Deutschland zu UNRECHT die Brennelementesteuer abkassiert.

Über 6 Milliarden muss er nun erstatten.

https://www.welt.de/wirtschaft/article165312360/Die-Verfassungsrichter-haben-die-Bundesregierung-kalt-erwischt.html

Wen wundert es da, daß auch kleine Gemeinden, Städte und kommunale Vereinigungen sich als Arbeitgeber nicht an die gesetzlichen Vorschriften halten ?

Montag, 17. April 2017

Skandal um rumänische Arbeitnehmer in Berlin






 


Lohnklage auch ohne festen Wohnsitz

[02.09.2015]Ein Arbeitnehmer muss keinen festen Wohnsitz im Inland haben, um seinen Lohnanspruch durchzusetzen. Das entschied das Arbeitsgericht Berlin zugunsten eines rumänischen Bauarbeiters, der beim Bauprojekt »Mall of Berlin« um seinen Lohn geprellt wurde.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat erneut über die Klage eines rumänischen Bauarbeiters entschieden. Dieser machte seine Lohnforderungen gegen ein auf der Baustelle der »Mall of Berlin« als Subunternehmer tätiges Bauunternehmen geltend.
Der Bauarbeiter wurde, wie mehrere seiner Kollegen, vor Gericht durch die Gewerkschaft »Freie Arbeiterinnen- und Arbeiter-Union« (FAU, www.fau.org) vertreten. Nach eigenen Angaben hat er keinen festen Wohnsitz im Inland, sondern übernachtet abwechselnd bei Bekannten und Unterstützern.

Gericht bestätigt Versäumnisurteil

Nachdem im Gütetermin kein Vertreter des Beklagten erschienen war, erließ das ArbG Berlin ein Versäumnisurteil zu Gunsten des Bauarbeiters. Der Subunternehmer wurde verurteilt, dem Kläger zur Zahlung von Arbeitsvergütung in Höhe von 7.437,- EUR brutto abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von 700,- EUR netto verurteilt worden.

Gegen dieses Versäumnisurteil hatte das Bauunternehmen fristgerecht Einspruch erhoben, diesen aber erst Wochen später begründet. Im heutigen Kammertermin wurde dieser Einspruch verhandelt. Den Einwand des Bauunternehmens, die Klage sei unzulässig, hat das Arbeitsgericht nicht als stichhaltig angesehen.

Fester Wohnsitz ist keine Klagevoraussetzung

Auch wenn der Kläger keinen festen Wohnsitz gehabt habe und von Bekannten und Unterstützern tageweise aufgenommen worden sei, so könne ihm doch das Recht nicht versagt werden, eine Klage zu erheben, um effektiven Rechtsschutz zu bekommen.
Auch die Angaben des Klägers in der Klageschrift zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten hat das Gericht als ausreichend angesehen. Der Kläger habe in der Klageschrift noch keine Angaben zu etwaigen Vertretungsverhältnissen oder Bevollmächtigungen bei dem verklagten Bauunternehmen machen müssen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da das verklagte Unternehmen noch Berufung einlegen kann.
Quelle:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 13.08.2015
Aktenzeichen 57 Ca 3762/15
ArbG Berlin, Pressemitteilung Nr. 26/15 vom 13.08.2015



Links:  http://peter-nowak-journalist.de/tag/elvis-iancu/

Freitag, 7. April 2017

Am Ende zahlt die Versicherung

Warum ist es den kommunalen Arbeitgebern eigentlich so egal, wenn sie ein AGG Verfahren verlieren und Entschädigungsansprüche eines Bewerbers erfüllen müssen ?

Weil es dafür entsprechende Versicherungen gibt !

Zum Beispiel:

www.ksahannover.de

Weitere kommunale Schadenausgleiche

BADK Köln