Sonntag, 12. August 2018

AGG im Mietrecht

"Keine Wohnung für Syrer!"


Der Fall

Eine Vermieterin stellt eine Wohnungsanzeige in ein Onlineportal ein. Daraufhin meldet sich eine syrische Familie, die sich für die Wohnung  interessiert. Als die Vermieterin bei der Wohnungsbesichtigung der Familie gegenübersteht, sagt sie, dass sie keine Syrer in der Wohnung haben möchte. Sie habe nichts gegen Ausländer, aber sie halte Syrer „generell für gefährlich“. Sie selbst wohne zwar nicht in dem Haus, sei sich jedoch sicher, dass die Familie von den anderen sieben Mietparteien im Haus sowieso nicht akzeptiert werden würde. Außerhalb dieses Hauses besitzt die Vermieterin keine weiteren Wohnungen.
Einordnung / Einschätzung
Solche und ähnliche Fälle werden derzeit immer häufiger an das Beratungsteam der Antidiskriminierungsstelle herangetragen. In diesem Fall liegt ein Verstoß gegen das AGG vor: Das AGGverbietet Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft - vor allem im Erwerbsleben und bei bestimmten privaten Alltagsgeschäften. Dazu gehört auch die Anmietung von Wohnungen.
Das Merkmal der ethnischen Herkunft umfasst Personen, die als „fremd“ wahrgenommen werden, weil sie sich aufgrund bestimmter Unterschiede von der regionalen Mehrheit abheben und insoweit ggf. als nicht zugehörig angesehen werden. Maßgeblich ist die Wahrnehmung als andere Gruppe in Gebräuchen, Herkunft, Erscheinung, Hautfarbe, äußerem Erscheinungsbild, Sprache oder Religion. Die Vermieterin verweist auf die Staatsangehörigkeit der Familie. Jedoch benachteiligt sie hier eigentlich aufgrund der Abstammung aus Syrien. Das bedeutet, dass hier das Merkmal der ethnischen Herkunft betroffen  ist.
Das AGG lässt nur wenige Ausnahmen vom Verbot der Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft zu, die sachlich begründbar sein müssen. Der Verweis der Vermieterin auf eine angebliche Gefahrvermeidung scheidet dabei als vorurteilsbehaftete Unterstellung von vornherein aus. Auch aufgrund ihrer Angabe, dass die anderen Parteien im Haus die Familie nicht akzeptieren würden, kann keine Ausnahme vom Benachteiligungsverbot gemacht werden. Zwar ist laut §19 Abs. 3 AGG  bei der Vermietung von Wohnraum „eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse“ zulässig. Dies gilt aber allenfalls für Großvermieter wie etwa Wohnungsbaugesellschaften, die einer sozialen Stadt- und Wohnungspolitik verpflichtet sind. Mit einem Bestand von nur acht Wohnungen kann die Vermieterin bereits keinen nennenswerten Einfluss auf Siedlungsstrukturen ausüben. Zudem hat ein Gericht in Hamburg jüngst klargestellt, dass Ungleichbehandlungen auf der Grundlage des § 19 Abs. 3 AGG nur zugunsten benachteiligter Gruppen zulässig sein können (Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 08.03.2017, Aktenzeichen 811b C 273/15, nicht rechtskräftig). Eine Ausnahme vom Benachteiligungsverbot wäre in dieser Situation allenfalls aufgrund eines besonderen Nähe- oder Vertrauensverhältnisses nach § 19 Abs.AGG denkbar gewesen, wenn die Vermieterin selbst in dem Haus gewohnt hätte.

Möglichkeiten / Beilegung

Im vorliegenden Fall spricht man von einer „nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung“ im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Die Betroffenen können gegen diese Ungleichbehandlung vorgehen – und Ansprüche geltend machen (§ 21 AGG). So kann die Mieterin eine Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen oder auf Unterlassung klagen.  Ebenso kommt ein Anspruch auf Schadensersatz oder auch Entschädigung in Betracht. Ein Anspruch auf Schadensersatz wird für einen erlittenen Vermögensschaden gewährt. Ein Anspruch auf Entschädigung erfasst die mit der Benachteiligung verbundene Persönlichkeitsverletzung. Diese Ansprüche müssen schriftlich innerhalb von zwei Monaten gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden.

Freitag, 10. August 2018

Die schnellste Absage in 2018

...kam von einer deutschen Nordseeinsel.

Die Bewerbung wurde Anfang August dem Hotelchef online um 16.07 zugestellt.
Er suchte junges Personal.
Beworben hatte sich ein 50 + Bewerber.
Am anderen Tag um 12.09 Uhr teilte er die Absage mit der folgenden Formulierung mit:

"Nach gründlicher Prügfung aller eingegangenen Bewerbungen müssen wir Ihnen leider absagen....

Wenn man annimmt, dass er die Bewerbung erst morgens bei Dienstantritt um 8 00 vorgefunden hat so war er mit 4.07 recht schnell.

Er wurde darauf mit dem Hinweis aufmerksam gemacht, dass hier ja wohl eine Altersdiskriminierung vorliegen würde, damit wurden gleichzeitig die Rechte nach AGG angemeldet.

Er reagierte, indem er den Bewerber jetzt doch zu einem Vorstellungstermin einlud.

Doch leider hatte dieser zwischenzeitlich bereits das zuständige Arbeitsgericht in Emden eingeschaltet, was noch für den Monat August einen Gütetermin anberaumte.

Wir werden weiter berichten.


Sonntag, 5. August 2018

BAG Pressemitteilung

Pressemitteilung Nr. 26/18


Vereinbarung eines Entgelts unterhalb des Vergütungsniveaus kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen mit kirchlichem Arbeitgeber

Ein kirchlicher Arbeitgeber kann in den durch das staatliche Arbeitsrecht gesetzten Grenzen wirksam Arbeitsverträge abschließen, welche keine oder nur eine eingeschränkte Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsvertragsregelungen vorsehen.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Alltagsbegleiterin tätig. Die Beklagte ist eine gemeinnützige GmbH und Mitglied im Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. Dessen Satzung verpflichtet die Beklagte ebenso wie kirchengesetzliche Regelungen zum Abschluss von Arbeitsverträgen, welche entweder die vom Diakonischen Dienstgeberverband Niedersachsen e.V. (DDN) geschlossenen einschlägigen Tarifverträge oder die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD) in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung bringen. Die Klägerin wurde nach Entgeltgruppe 3 AVR-DD bezahlt. Die Beklagte vereinbarte mit ihr jedoch hinsichtlich der Entgeltsteigerungen und der in den AVR-DD vorgesehenen Jahressonderzahlung eine Vergütungshöhe, welche unterhalb des Niveaus der AVR-DD blieb. Hiergegen hat sich die Klägerin gewandt. Sie verlangt die sich aus der Abweichung ergebenden Differenzbeträge. Die entgegenstehenden vertraglichen Abreden seien unwirksam.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die verletzten kirchengesetzlichen Regelungen binden den kirchlichen Arbeitgeber nur im kirchlichen Rechtskreis. Er muss bei einer Nichtbeachtung kirchenrechtliche Konsequenzen befürchten und mit einer Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung rechnen. Die Missachtung kirchengesetzlicher Vorgaben bzgl. der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen berührt aber per se nicht die Wirksamkeit einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung. Die einschlägigen Satzungsbestimmungen des Diakonischen Werks evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. entfalten keine drittschützende Wirkung, welche die Klägerin in Anspruch nehmen könnte. Der Beklagten ist es auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf den Inhalt des Arbeitsvertrags zu berufen.


Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 24. Mai 2018 - 6 AZR 308/17 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil vom 27. April 2017 - 7 Sa 944/16 -

Sonntag, 22. April 2018

Prozessgewinn in Dortmund

Der deutsche Spediteur, der einen Beifahrer zwischen 28 und 45 Jahren gesucht hatte, bekam vom Arbeitsgericht Dortmund die Quittung für seine falsche Stellenausschreibung.

2500 EURO Entschädigung musste er dem älteren Bewerber zahlen.

Redaktion

Freitag, 6. April 2018

Rechtsberatung für Ihre Rechtsfragen

Mittwoch, 22. November 2017

Schlauer Arbeitgeber

Ganz schlau wollte es ein sächsischer Bestatter anstellen:

Mitarbeiter zwischen 50 und 60 Jahren gesucht.....
Chriffre ...

lautete sein Anzeigentext in der Tageszeitung.

Es meldeten sich mehrere Bewerber bei uns, die den Sachverhalt angezeigt haben.

Wir werden weiter darüber berichten.

Dienstag, 21. November 2017

50 +

Jung, dynamisch, lernwillig, formbar. So stellen sich Arbeitgeber den idealen Mitarbeiter vor.

Mit der Einführung des AGG, des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, dürfen sie es zwar so nicht mehr formulieren, weil das diskriminierend wäre.

Doch die Wahrheit ist: Es gibt sie nach wie vor - die Altersdiskriminierung auf dem Arbeitsmarkt. 

Entsprechend schwer haben es Ältere mit der Bewerbung, ab 50plus sinken die Jobchancen sogar rapide..


In Deutschland stehen rund 8,8 Millionen Menschen zwischen 50 und 65 Jahren in Lohn und Brot. Sie sind aufgrund ihrer Erfahrung oft die Stützen des Betriebs, wenn sie nicht ohnehin zu den - ebenfalls meist älteren - Führungskräften zählen. Einerseits. Andererseits: Nur ein Drittel der 55- bis 64-Jährigen ist überhaupt berufstätig. Und die Zahl der Unternehmen, die aktuell keinen Mitarbeiter über 45 Jahre beschäftigt, ist hoch.
Manch einer mag denken: "Ich gehör doch nicht zum alten Eisen!" Wollen oder müssen diese älteren Kollegen aber den Job wechseln, geraten viele in eine berufliche Sackgasse: Altersarbeitslosigkeit. Fertig mit 50. Endstation Arge.

Je älter Arbeitslose sind, desto geringer sind ihre Chancen, je wieder einen neuen Job zu finden. Und natürlich wird es schwieriger, mit über 50 ein Unternehmen von der eigenen Leistungskraftzu überzeugen:
  • Während Chefs hoffen, den jungen Spund noch in die gewünschte Richtung biegen zu können, schwinden diese Chancen mit wachsendem Alter zusehends. Zu unflexibel, nicht mehr auf der Höhe der Zeit, heißt es dann.

  • Zudem steigen die mit einem personellen Fehlgriff verbundenen Kosten für das Unternehmen mit der Höhe des Gehalts. Und für ein Monatsgehalt von 8000, 10.000 oder mehr Euro wird ein größerer Nutzen erwartet als beispielsweise für 3000 Euro. Das ist die Herausforderung, vor der ältere Bewerber stehen.
Wahr ist aber auch: An ihrer Misere sind ältere Mitarbeiter meist nicht ganz unschuldig. Anspruchshaltung, Statusdenken, örtliche Immobilität im Wortsinn und mitunter die geistige Flexibilität einer Betonschwelle in puncto Bewerbungsstrategien verbessern die Aussichten auf einen Stellenwechsel nicht wirklich.
Hinzu kommt: Keiner muss sich zwar für sein Alter entschuldigen, trotzdem kommen viele ältere Bewerber kaum aus der Defensive heraus und treten - trotz wertvoller Qualifikationen und Erfahrungen - als Bittsteller auf. So punktet keiner.
Zugegeben, Mitarbeiter, die zum Alteisen deklariert werden, verlieren das Selbstvertrauen und Motivation.
  1. Das gängige Vorurteil: Was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr. Doch es ist falsch. Ältere lernen nicht schlechter, sondern anders als Jüngere.

    Mit dem Alter erwerben sie eine Fülle von Kenntnissen und Fertigkeiten. Ergänzt werden diese durch Erfahrungen sowie umfangreiches Grundlagen- und Prozesswissen - die sogenannte kristalline Intelligenz. Doch auch das ist - um mit einem weiteren Vorurteil aufzuräumen - kein abgeschlossener Prozess. Die Bereitschaft zur Weiterbildung ist keine Frage des Alters, sondern des Wollens.
  2. Ein weiteres Klischee lautet: Mit steigendem Alter verschwinden Eigenschaften wie Leistungsfähigkeit, Kreativität, Flexibilität und Lernfähigkeit. Oder sie werden zumindest schwächer.

    Auch das ist falsch. Neuere Forschungsergebnisse zeigen: Die Leistungskraft und Innovationsfähigkeit haben weniger mit dem biologischen Alter zu tun. Dafür umso mehr damit, ob Menschen in ihrer privaten wie beruflichen Umwelt gefördert oder eher blockiert werden. Und ob die Unternehmen bereit sind, die Potenziale ihrer (älteren) Mitarbeiter zu nutzen
Wieder andere Untersuchungen schreiben älteren Beschäftigten viele positive Kompetenzen zu: Zum Beispiel den realistischen Umgang mit komplexen Sachverhalten, Krisenbeständigkeit und gutes Zeitmanagement, gute Kooperationsfähigkeit und Gelassenheit.
Was erstaunlich vielen Älteren aber nicht gelingt, ist, den Wert Ihrer Stärken und Potenzialerichtig einzuschätzen, zu formulieren und zu vermarkten.
Einerseits verständlich: Die Qualifikationen haben sich über die Jahre "halt so ergeben". Entsprechend normal sind sie für den Inhaber des Portfolios. Für unvoreingenommene Beobachter aber zeigt sich dagegen ein wildes Füllhorn an Qualitäten, die zwar womöglich Nutzen stiftend und damit Gewinn bringend einsetzbar sind, aber ein klares Profil ist das eben noch lange nicht.

Not zur Tugend machen: Mit gefestigten Verhältnissen punkten

Sicher, mit gestiegenem Alter haben Sie vielleicht schon eine Immobilie - und die macht buchstäblich immobil. Andererseits ist das aber auch ein Indiz für ein gefestigtes privates Umfeld. Kinder? Sind schon aus dem Gröbsten raus. Work-Life-Balance? Haben Sie sich längst geschaffen. Entsprechend gefestigt sind sie auch im Job: integer und loyal. So schnell wechseln Sie nicht mehr, dafür bringen Sie sich noch einmal voll ein... diszipliniert und diskret. Spielen Sie diese Vorzüge souverän und gezielt aus!