Lohnklage auch ohne festen Wohnsitz
[02.09.2015]Ein Arbeitnehmer muss keinen festen Wohnsitz im Inland haben, um seinen Lohnanspruch durchzusetzen. Das entschied das Arbeitsgericht Berlin zugunsten eines rumänischen Bauarbeiters, der beim Bauprojekt »Mall of Berlin« um seinen Lohn geprellt wurde.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat erneut über die Klage eines rumänischen Bauarbeiters entschieden. Dieser machte seine Lohnforderungen gegen ein auf der Baustelle der »Mall of Berlin« als Subunternehmer tätiges Bauunternehmen geltend.
Der Bauarbeiter wurde, wie mehrere seiner Kollegen, vor Gericht durch die Gewerkschaft »Freie Arbeiterinnen- und Arbeiter-Union« (FAU, www.fau.org) vertreten. Nach eigenen Angaben hat er keinen festen Wohnsitz im Inland, sondern übernachtet abwechselnd bei Bekannten und Unterstützern.
Gericht bestätigt Versäumnisurteil
Nachdem im Gütetermin kein Vertreter des Beklagten erschienen war, erließ das ArbG Berlin ein Versäumnisurteil zu Gunsten des Bauarbeiters. Der Subunternehmer wurde verurteilt, dem Kläger zur Zahlung von Arbeitsvergütung in Höhe von 7.437,- EUR brutto abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von 700,- EUR netto verurteilt worden.
Gegen dieses Versäumnisurteil hatte das Bauunternehmen fristgerecht Einspruch erhoben, diesen aber erst Wochen später begründet. Im heutigen Kammertermin wurde dieser Einspruch verhandelt. Den Einwand des Bauunternehmens, die Klage sei unzulässig, hat das Arbeitsgericht nicht als stichhaltig angesehen.
Gegen dieses Versäumnisurteil hatte das Bauunternehmen fristgerecht Einspruch erhoben, diesen aber erst Wochen später begründet. Im heutigen Kammertermin wurde dieser Einspruch verhandelt. Den Einwand des Bauunternehmens, die Klage sei unzulässig, hat das Arbeitsgericht nicht als stichhaltig angesehen.
Fester Wohnsitz ist keine Klagevoraussetzung
Auch wenn der Kläger keinen festen Wohnsitz gehabt habe und von Bekannten und Unterstützern tageweise aufgenommen worden sei, so könne ihm doch das Recht nicht versagt werden, eine Klage zu erheben, um effektiven Rechtsschutz zu bekommen.
Auch die Angaben des Klägers in der Klageschrift zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten hat das Gericht als ausreichend angesehen. Der Kläger habe in der Klageschrift noch keine Angaben zu etwaigen Vertretungsverhältnissen oder Bevollmächtigungen bei dem verklagten Bauunternehmen machen müssen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da das verklagte Unternehmen noch Berufung einlegen kann.
Quelle:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 13.08.2015
Aktenzeichen 57 Ca 3762/15
ArbG Berlin, Pressemitteilung Nr. 26/15 vom 13.08.2015
Links: http://peter-nowak-journalist.de/tag/elvis-iancu/
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 13.08.2015
Aktenzeichen 57 Ca 3762/15
ArbG Berlin, Pressemitteilung Nr. 26/15 vom 13.08.2015
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