Klagen

Kernaufgabe des Vereins ist es, Menschen zu unterstützen, die im Rahmen des AGG vor Gericht klagen. Der Verein kann hier als Beistand auftreten, begleitende Öffentlichkeitsarbeit durchführen oder versuchen, auf Grundlage der Urteile Entscheidungsträger_innen für die Umsetzung von Gleichbehandlung zu sensibilisieren.

Der Verein  unterstützt aktuell und unterstützte zuvor Klagen in den folgenden Bereichen:


Beschäftigung

Auf Grundlage der europäischen Rahmenrichtlinien 2000/78/EG2000/43/EG und 2002/73/EG untersagt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Diskriminierung aus Gründen der 'Rasse' oder ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität beim Zugang zu und in der Beschäftigung. 

Dies umfasst ein Benachteiligungsverbot in Einstellungsverfahren und bei beruflichen Aufstiegschancen, bei den Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich dem Arbeitsentgelt, dem Zugang zur Berufsberatung und zu beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie auch bei der Mitgliedschaft in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung.

Der Verein bietet eine Beistandschaft bei Diskriminierungsvorfällen in diesem Bereich, wie beispielsweise bei Diskriminierung wegen einer chronischen Krankheit oder der Religion bzw. Konfessionslosigkeit, an.


Zugang zu Waren und oder Dienstleistungen

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz untersagt Diskriminierung aus Gründen der 'Rasse' oder ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. 

Hier bietet der Verein  eine Beistandschaft bei Diskriminierungsvorfällen im Zugang zu Freizeiteinrichtungen, wie beispielsweise bei Clubs oder Campingplätzen, an.


Staatliches Handeln 

Der Diskriminierungsschutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes greift nicht im Bereich des staatlichen Handelns. Um rechtlich gegen Vorfälle von Diskriminierung wie beispielsweise durch die Polizei, im Bereich öffentliche Bildung oder in anderen Fällen staatlichen Handelns vorzugehen, muss sich daher unter anderem auf das Verwaltungsrecht berufen werden. 

Auch im Verwaltungsrecht ist die Möglichkeit einer gerichtlichen Beistandschaft gegeben, welche der Verein in Diskriminierungsfällen anbietet.


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