Fall des Monats

AGG 2022

Cleverer Bürgermeister ?

 Wieder einmal können wir über einen aktuellen Fall berichten.

Eine Gemeinde hatte in der Tageszeitung eine Stelle für einen Hausmeister für die 6 Kindergaerten der Gemeinde ausgeschrieben.

In der Anzeige fand sich auch ein kleingedruckter Hinweis darauf, dass man das vollständige Stellenangebot auf der Homepage der Gemeinde einsehen könnte.

Ein 70 jähriger schwerbehinderter Rentner bewarb sich online auf diese Stelle.

Er erhielt jedoch nach 4 Monaten eine Absage ohne jede weitere Begründung.

Dagegen klagte der Rentner mit einer Konkurrentenklage.

Das von ihm eingeschaltete Anwaltsbüro beantragte fristgerecht innerhalb von 14 Tagen nach dem Erhalt der Ablehnung eine einstweilige Verfügung mit dem Antrag....

...Der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Stelle eines Hausmeisters nicht mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Klägers erneut entschieden worden ist.

Begründet wurde das u.a.mit dem Urteil  9 AZR 277/2008 des BAG Bundesarbeitsgerichtes vom 25.3.2009, wonach jeder Deutsche Zugang zu einem öffentlichen Amt hat.

Im Gerichtstermin erschien dann der Kläger persönlich mit seinem Anwalt und der Bürgermeister der beklagten Gemeinde.

Es gab allerdings in der Sache sofort 2 Termine an einem Tag.

1. Den Termin zur Entscheidung über die beantragte einstweilige Verfügung

2. Eine Stunde später den Kammertermin zur Güteverhandlung in der selben Sache.

Der Herr Bürgermeister begründete die Nichteinladung des Klägers zum Vorstellungsgespräch so:

Der Bewerber war laut der eingereichten Bewerbung gar nicht für die ausgeschriebene Stelle geeignet. Denn in der ausführlicheren Stellenbeschreibung auf der Internetseite der Gemeinde war eine bautechnische Ausbildung gewünscht worden. Und laut der Bewerbung kam der Kläger aus dem Elektrobereich.

Dazu erklärte er der vorsitzenden Richterin die Notlage der Gemeinde:

6 Kindertagesstaetten, die auch wegen der Ukraine Flüchtlinge immer mehr Kinder versorgen müssten, brauchten unbedingt einen eigenen Hausmeister. Seine Gemeinde haette dazu eine neue Planstelle eingerichtet, die muesste jetzt schnellstens besetzt werden.

Im Vorfeld waren zwischen dem Bürgermeister und dem vom Kläger eingeschalteten Anwaltsbuero bereits telefonisch Vergleichsgespräche geführt worden. In denen hatte der Bürgermeister bereits 3 Monatsgehälter a 2500 EURO als Entschaedigung für die Nichteinladung angeboten.

Der Kläger begehrte allerdings 9 Gehälter, was der Bürgermeister aber abgelehnt hatte.

Die Richterin erörterte mit den Parteien den Sachverhalt.

Sie gab den Hinweis an den Bürgermeister, dass 3 Gehälter als Entschaedigung wohl nicht angemessen waeren. Auch deshalb nicht, weil die Gemeinde auch keine schriftlichen Unterlagen zum stattgefundenen Auswahlverfahren eingereicht hatte.

Ein Verstoss gegen die AGG Gesetze lag auf jeden Fall vor. Die Gemeinde hätte den behinderten Kläger zum Vorstellungstermin einladen müssen.

Der Herr Bürgermeister musste das schlucken.

Seine Position hatte sich damit deutlich verschlechtert.

Er gab dann den Hinweis, dass er einer Aufsicht unterliegen würde und dass er sich höhere Entschaedigungszahlen genehmigen lassen müsste. Er gab auch wieder den Hinweis, dass er aufgrund des in den Kindergärten  dringend benötigten Hausmeisters keine lange dauernden Gerichtsverfahren haben wollte.

Die Richterin zog sich zur Beratung mit den Beisitzern zurück.

Anschliessend schlug Sie einen Vergleich vor:

Die Gemeinde sollte 3 Gehälter a 3000 EURO, also insgesamt 9000 EURO  an den Kläger zahlen. Dazu hatte sie die aufgrund des Alters des Bewerbers vorhandene lange Berufs-und Lebenserfahrung in die Überlegungen mit einbezogen und das bei der Festlegung der Geldsumme / des Tarifs berücksichtigt.

Dieser Vergleich wurde dann auch vom Kläger akzeptiert !


Fazit:

Taktik und Taktieren im Gerichtsverfahren

Waere an diesem Tag kein Vergleich zustandegekommen dann hätte das Gericht die beantragte einstweilige Verfügung gegen die Gemeinde erlassen.

Die Gemeinde haette das Ausschreibungsverfahren wiederholen müssen. Die Gemeinde hätte ihn diesmal sicherlich zum Vorstellungstermin eingeladen. Ob der Kläger dann aber mit seiner Bewerbung Erfolg gehabt hätte weiß niemand. Immerhin gab es mehrere Bewerber für diese Stelle.

Der Kläger haette dann durchaus den kürzeren ziehen können und waere leer ausgegangen.

So kann er jetzt 9000 EURO als Gewinn verbuchen.






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Antragsschrift: Kurz und Knackig !

 

Es wird folgendes beantragt.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.eine Entschädigung in Höhe von 7500 EURO an den Kläger zu zahlen.

2. die Bewerbungsunterlagen des eingestellten Bewerbers vorzulegen, um ihm den Nachweis zu ermöglichen, dass er besser qualifiziert sei als Letzterer.

 

Gründe:

Die Beklagte suchte per Stelleninserat in der H.....Zeitung einen Mitarbeiter m/w als Laborhilfe fuer den Präparatezuschnitt. Laut Stellenanzeige handelte es sich um eine leicht erlernbare Tätigkeit.

Besondere Vorkenntnisse wurden für diese Stelle nicht verlangt.

Der Beklagte bewarb sich daher am 30.5.22 per Mail- Bewerbung inkl. Unterlagen und teilte darin auch mit, dass er schwerbehindert ist und einen Gleichstellungsbescheid vorliegen hat. Dabei war auch der Gleichstellungsbescheid.

In der Bewerbung teilte der Kläger zusätzlich mit, dass er schon Rentner ist.

Die Beklagte reagierte jedoch nicht auf diese Bewerbung.

Mit Schreiben vom 17.8.22 fragte der Kläger nach dem Sachstand.

Er erhielt auch hierauf keine Antwort.

Mit Schreiben vom 22.8.22 erinnerte er erneut an den Vorgang und erbat auch unter dem Hinweis auf das EUGH Urteil C-415/10 vom 19.4.2012 um eine Antwort.

Auch hierauf erhielt er keine Antwort.

Der Kläger ist Auditor.

Er hat somit die Anforderungen für diese Stelle mehr als erfüllt.

Er ist wegen seines  Geschlechts, seines Alters oder seiner Behinderung ungünstiger behandelt worden als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation.

Aus diesem Grunde hat der Kläger  nunmehr Anspruch auf eine Entschädigungszahlung nach den Richtlinien des Gleichstellungsgesetzes in Höhe von 3 Monatsgehältern.

Der Kläger  beziffert den ihm zustehenden Anspruch insgesamt mit 7500 EU ( 3 x 2500 je Monat).



Hintergrund:


Europäischer Gerichtshof
"Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2006/54/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Arbeitnehmer, der schlüssig darlegt, dass er die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen für eine ausgeschriebene Stelle erfüllt – Anspruch dieses Arbeitnehmers auf Auskunft darüber, ob der Arbeitgeber einen anderen Bewerber eingestellt hat"
Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sind dahin gehend auszulegen, dass sie für einen Arbeitnehmer, der schlüssig darlegt, dass er die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, und dessen Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, keinen Anspruch auf Auskunft darüber vorsehen, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat.
Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen Beklagten ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, heranzuziehen ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.

EuGH, Urteil vom 19. 4. 2012 – C-415/10 (lexetius.com/2012,1223)



AGG 2020 


Lädt ein öffentlicher Arbeitgeber einen Bewerber mit Behinderung oder gleichgestellten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, liegt regelmäßig die Vermutung einer diskriminierenden Benachteiligung vor. Das gilt nur dann nicht, wenn der Bewerber offensichtlich ungeeignet ist, so das LAG Mecklenburg-Vorpommern.
Der einem Schwerbehinderten gleichgestellte Bewerber hatte sich bei einer Gemeinde an der Ostsee für die Leitung eines wirtschaftlich selbständigen Betriebs beworben, unter dessen Dach ein Freizeitpark aufgebaut werden sollte. In der Stellenausschreibung hieß es unter anderen, dass ein abgeschlossenes Studium (FH / Bachelor oder Master) in der Fachrichtung Betriebswirtschaft, Tourismus, Marketing oder Kommunikation bzw. vergleichbarer Abschluss sowie Erfahrungen in den Bereichen Betriebswirtschaft/Marketing/Tourismus wünschenswert seien.

Bewerber weist auf Gleichstellung mit Schwerbehinderten hin

In seiner inklusive Anlagen mehr als 50 Seiten langen Bewerbung führte der Kläger unter anderem aus, dass seine Gleichstellung mit Schwerbehinderten keinen Einfluss auf seine Arbeitsleistung habe, und er gab in dem beigefügten Lebenslauf an, nach dem Wehrdienst im Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei tätig gewesen zu sein. Er konnte einen Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt vorweisen. Zudem hatte er in einem Straßenverkehrsamt eines Landkreises gearbeitet und schließlich ein Studium zum Master of Public Administration im Bereich Wirtschaftswissenschaften absolviert. Außerdem war er als Sachbearbeiter für Personalangelegenheiten beim Vogtlandkreis beschäftigt.

Amt lehnt Bewerber ab

Mit Schreiben vom 30.05.2018 teilte das Amt mit, einen anderen Bewerber ausgewählt zu haben, ohne dass eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erfolgt war. Daraufhin forderte der Kläger mit Schreiben vom 23.07.2018 eine Entschädigung in Höhe von 19.875,60 Euro, also dem sechsfachen monatlichen Entgelt von 3.312,60 Euro.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3.312,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2018 verurteilt, worauf die Gemeinde Berufung einlegte.
Damit hatte sie vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern keinen Erfolg.

Bewerber weist auf Gleichstellung mit Schwerbehinderten hin

In seiner inklusive Anlagen mehr als 50 Seiten langen Bewerbung führte der Kläger unter anderem aus, dass seine Gleichstellung mit Schwerbehinderten keinen Einfluss auf seine Arbeitsleistung habe, und er gab in dem beigefügten Lebenslauf an, nach dem Wehrdienst im Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei tätig gewesen zu sein. Er konnte einen Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt vorweisen. Zudem hatte er in einem Straßenverkehrsamt eines Landkreises gearbeitet und schließlich ein Studium zum Master of Public Administration im Bereich Wirtschaftswissenschaften absolviert. Außerdem war er als Sachbearbeiter für Personalangelegenheiten beim Vogtlandkreis beschäftigt.

Amt lehnt Bewerber ab

Mit Schreiben vom 30.05.2018 teilte das Amt mit, einen anderen Bewerber ausgewählt zu haben, ohne dass eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erfolgt war. Daraufhin forderte der Kläger mit Schreiben vom 23.07.2018 eine Entschädigung in Höhe von 19.875,60 Euro, also dem sechsfachen monatlichen Entgelt von 3.312,60 Euro.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3.312,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2018 verurteilt, worauf die Gemeinde Berufung einlegte.
Damit hatte sie vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern keinen Erfolg.

Bewerber weist auf Gleichstellung mit Schwerbehinderten hin

In seiner inklusive Anlagen mehr als 50 Seiten langen Bewerbung führte der Kläger unter anderem aus, dass seine Gleichstellung mit Schwerbehinderten keinen Einfluss auf seine Arbeitsleistung habe, und er gab in dem beigefügten Lebenslauf an, nach dem Wehrdienst im Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei tätig gewesen zu sein. Er konnte einen Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt vorweisen. Zudem hatte er in einem Straßenverkehrsamt eines Landkreises gearbeitet und schließlich ein Studium zum Master of Public Administration im Bereich Wirtschaftswissenschaften absolviert. Außerdem war er als Sachbearbeiter für Personalangelegenheiten beim Vogtlandkreis beschäftigt.

Quelle

LAG Mecklenburg-Vorpommern (07.01.2020)
Aktenzeichen 5 Sa 128/19

AGG 2018

Eine Autohof-Betriebsgesellschaft aus Niedersachsen sucht aktuell im Internet in verschiedenen Stellenbörsen wie auch auf der eigenen Internetseite viel Personal, unter anderem auch Köche für 3 Autobahnrasthöfe.

Ein von uns betreuter Bewerber, Koch mit Ausbilderscheinen, 58 Jahre jung, gebürtiger Tunesier, lange Jahre selbständig tätig, mit einer Behinderung von 40 %, bewarb sich an einem Freitag per Mail mit allen bewerbungstypischen Unterlagen in der Firmenzentrale bei der zuständigen Personalreferentin,  bereits am folgenden Montag vormittag erhielt er von ihr die Absage mit der Begründung, dass keine Stellen angeboten werden könnten.

Ein Test per Telefon ergab, dass alle drei Betriebsleiter der Autohöfe immer noch Köche suchten, 
eine schriftliche Testbewerbung eines deutschen Kochs wurde sofort positiv beschieden, dieser Bewerber wurde dazu aufgefordert sich kurzfristig vorzustellen.

Diskriminierung wegen des Alters und der Herkunft !
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Ein Arbeitgeber aus Dortmund suchte per Zeitungsinserat einen Koch 20 - 45 Jahre alt.

Auf telefonische Bewerbungen antwortete er, dass er grundsätzlich nur bis zu dieser Altersgrenze einstellen würde, mit älteren Arbeitnehmern hätte er nur schlechte Erfahrungen gemacht !


Diskriminierung wegen des Alters !

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Ein Hotel aus Österreich suchte einen Koch.

Die Bewerbung des von uns vertretenen Kochs wurde mit der Begründung abgelehnt, dass man nur EU Bürger beschäftigen würde.

Diskriminierung wegen der Herkunft !


AGG - Unrecht 2017 Fall der Woche


AGG - Unrecht 10 / 17

Der Fall der Woche kommt aus dem Bezirk Dortmund.
Eine Spedition suchte per Zeitungsanzeige einen Fahrer bis 3,5 T. zwischen 22 - und 45 Jahren zur Begleitung von Schwertransportfahrzeugen, insbesondere für Nachtfahrten.

Ein älterer Bewerber mit FS Kl. 3  bewarb sich, wurde prompt abgelehnt.
Er reichte Klage nach dem AGG ein.

Im Internet fand er Tarife zur Entlohnung, er setzte danach seine Forderung auf 2500 im Monat fest und forderte 3 Monatsgehälter.

Der AG schaltete einen jungen dynamischen Anwalt ein, der auch einen Schriftsatz bei Gericht einreichte und damit Klageabweisung beantragte.
Die Bewerbung sein nicht ernst gemeint gewesen,
die Bewerbung sei nicht auf dem Postwege eingegangen, 
per e-mail nur unvollständig, 
ausserdem hätte der Bewerber keine Erfahrung als Fahrer und keine Nachterfahrung nachgewiesen
aussderdem brauchte man in der Firma 3 Jahre, um aus einem unkundigen Neuling einen richtigen autarken Fahrer zu machen
Wenn man das hier machen würde wäre der Bewerber im Rentenalter
damit gar nicht einsetzbar

Der Kläger erwiderte, dass er fahren könnte, dass der Arbeitgeber in der Anzeige nichts anderes gefordert hätte, insbesondere keine "Scheine", keine Fahrermodule nach dem Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz.

Der Richter schlug in der Güteverhandlung nach Erörterung der Sach - und Rechtslage 1,5 Monatsgehälter, zu zahlen an den Kläger, vor.

Der Junganwalt schnaubte vor Wut.

Offenbar hatte er seinen Mandanten vorher gar nicht über den Schriftsatz des Klägers informiert.







AGG - Unrecht  1 / 16 

Der Fall der Woche kommt aus dem schönen Münsterland.

Dort suchte der Kreis Steinfurt per Stellenausschreibung einen Hausmeister für die Grundschule in Mettingen.

Die Ausschreibung endete am 4.12.2016.

Ein Mitglied unseres Vereins, gelernter Schlosser, ehemaliger DB - Beamter,  bekam die Information erst an diesem Tag und bewarb sich spontan fristgerecht per Mail am 4.12.2016.

Dies insbesondere deshalb, weil er nur 10 km von Mettingen entfernt wohnt.

In der Mail an den Sachbearbeiter Herrn V. erwähnte er auch die vorliegende Schwerbehinderung.

Am 20.12.2016 erhielt er die Absage, ohne vorher gemäss § 15 AGG eingeladen worden zu sein.

Er beschwerte sich anschliessend schriftlich bei dem Sachbearbeiter und fragte nach den Gründen für die Nichteinladung.

Der Sachbearbeiter rief ihn an und erklärte sich dazu sinngemäss so:

Antwort:

Bei Durchsicht der Zeugnisse hätte man festgestellt, dass er das Anforderungsprofil nicht erfüllen würde.

Der Witz an der Sache:
:
Es lagen niemals Zeugnisse bei dem Sachbearbeiter vor.

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AGG - Unrecht 2 / 17 

Die Stadt Ennigerloh suchte einen Hausmeister.
Gefordert wurde laut Anforderungsprofil eine technische Handwerkerausbildung.
Ein technisch hoch qualifiziertes Vereinsmitglied bewarb sich, wurde auch zu einem Vorstellungstermin eingeladen.

Nach drei Wochen kam die Absage mit der Begründung, dass man sich für einen noch besser qualifizierten Bewerber entschieden hätte

Nun war die Stelle, der Arbeitsort ja bekannt, unser Mitglied rief kurzentschlossen dort an und liess sich von dem neu eingestellten Mitarbeiter alles berichten.

Dabei kam heraus, dass dieser 25 Jahre jünger war und eine absolut unpassende Berufsausbildung, nämlich die eines Lageristen hatte.
Der abgelehnte Bewerber fragte deshalb bei der Stadt nach und fragte nach den genauen Einzelheiten, nach der Person, der Ausbildung und dem Gehalt des neu eingestellten Hausmeisters.

Die Antwort der Stadt steht noch aus.

Der Witz an der Sache:

Jetzt hat der Vereinsanwalt eine Klage über 37500 EURO am zuständigen Arbeitsgericht eingereicht.
Die Summe setzt sich zusammen aus 3 Monatsgehältern für die Entschädigung wegen der Diskriminierung und 12 Monatsgehältern Schadenersatz.

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AGG - Unrecht 3 / 17

Die Stadt Wolfratshausen suchte per Stellenausschreibung einen technischen Mitarbeiter für die Betreuung der Technik im Rathaus.

Es bewarben sich 2 Bewerber:

Bewerber 1 war 63 Jahre jung. 
Bewerber 2 war 51 Jahre jung 

Bewerber 1 erhielt gar keine Antwort auf seine eingereichte Bewerbung.
Auch 2 im 4 Wochen Abstand verschickte Nachfragen blieben unbeantwortet.

Bewerber 2 wurde zum Vorstellungstermin eingeladen, sagte den krankheitsbedingt ab, bat um einen Ersatztermin, der auch bewilligt wurde.
Da die Erkrankung länger andauerte verpasste er auch diesen Ersatztermin.

Auf  schriftliche Nachfrage wurde ihm dann per Mail mitgeteilt, daß man sich für einen Bewerber entschieden hätte, dass die Stelle besetzt sei.

Die letzten  Nachfragen von beiden Bewerbern erfolgten an einem Tag ! 

Der  Witz an der Sache :

Am Folgetag, dem 26.01.2017 wurde die Stelle von der Stadtverwaltung Wolfratshausen neu in das Stellenportal Interamt.de eingestellt.
Eine Nachfrage bei der Redaktion von Interamt hat das bestätigt.
Diesmal geht die Ausschreibungsfrist bis zum 19.02.2017.
Die Stelle soll zum 1.07.2017 besetzt werden.

Ob der Bürgermeister Herr Klaus Heiliglechner wohl darüber informiert ist, was seine Mitarbeiter da alles anstellen ?

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