Sonntag, 19. Mai 2019

Lohnraub

Beratungsstellen für mobile Beschäftigte in Niedersachsen



In Niedersachsen gibt es die Beratungsstellen für mobile Beschäftigte in Oldenburg, Hannover, Braunschweig und Lüneburg.
Das Projekt für mobile Beschäftigte begann am 1. Oktober 2013 mit der Beratungsstelle in Oldenburg, die zweite Beratungsstelle wurde am 15. November desselben Jahres in Hannover gegründet. Die dritte Beratungsstelle in Braunschweig hat ihre Arbeit am 2. Januar 2015 aufgenommen. Zuletzt wurde die Beratungsstelle in Lüneburg ab dem 01.04.2016 tätig. Es ist zunächst bis Ende 2016 befristet. Ab 2017 läuft das Projekt weiter.
Je zwei Beraterinnen informieren die ausländischen Arbeiterinnen und Arbeiter über ihre Rechte rund um die Themen Arbeit und das Leben in Deutschland, auch in der Muttersprache der hilfesuchenden Person. Sie vermitteln Kontakte zu Ämtern, Behörden und anderen Organisationen und leisten Hilfestellung für Opfer des Menschenhandels zur Arbeitsausbeutung.
Alle Stellen sind angegliedert an die Bildungsvereinigung Arbeit und Leben und werden aus Mitteln des niedersächsischen Wirtschaftsministeriums gefördert. Die hannoversche Beratungsstelle wird darüber hinaus auch mit Mitteln der Region Hannover unterstützt. Die Beratungsstelle in Braunschweig wird zusätzlich von den Kommunen Braunschweig, Wolfsburg und Salzgitter gefördert.
Das Angebot richtet sich an ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten, zum Beispiel Saisonarbeitskräfte, entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Scheinselbstständige. Die Beratung erfolgt unabhängig von Branche und Aufenthaltsstatus und auch unabhängig davon, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert.

Vernetzung






Montag, 6. Mai 2019

Der aktuelle Fall:

Der aktuelle Fall:

1. Der Bewerber war mit 71 Jahren bereits Rentner und hatte sich auf ein Stellenangebot einer deutschen Stadt beworben.
Da er bereits Rentner war und der geltende Tarifvertrag vorsah, dass Arbeitnehmer mit Erreichen des Rentenalters (Regelalter 67) erhielt er vom Personalamt der Stadt
eine Absage mit der Begründung: Wir stellen keine Rentner ein !
Dagegen klage er am zuständigen Arbeitsgericht.
Das gab ihm RECHT und sprach ihm 3 Monatsgehälter als Entschädigung wegen Altersdiskriminierung zu.
Die Stadt ging in Berufung.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestätigte das Urteil von der Sache her, reduzierte die Entschädigung allerdings auf 1 Monatsgehalt.

2. Der Bewerber war Koch, 57 Jahre alt, mit Ausbilderschein, aber auch mit einer 40 %tigen Behinderung wegen Bandscheibenschäden und Depressionen, er stammte aus Tunesien,
hatte jedoch auch einen deutschen Pass. Sein Bewerberfoto zeigte ihn als tiefgebräunten Berber, nach dem Foto war er eindeutig ein
Südländer.
Das war wohl auch der Grund für mehrere gastronomische Betriebe ihm eine Absage zu schicken.
Beworben hatte er sich per EMAIL.
Die schnellste Absage kam nach 21 Minuten, ebenfalls per EMAIL.
Angeblich war die Stelle besetzt.
Eine Überprüfung der Absage ergab jedoch, dass diese Auskunft gelogen war, es wurde weiterhin ein Koch für diese Stelle gesucht.
Dagegen klagte der Koch am zuständigen Arbeitsgericht, was ihm 2 Monatsgehälter als Entschädigung zusprach.

3. Der Bewerber war Handwerker und wohnte teilweise in DE und in Polen.
Wenn er einen Job in DE hatte wohnte er für die Dauer der Beschäftigung in der Stadt, in der er arbeiten konnte.
Er bewarb sich per Mail mit seiner polnischen Adresse bei 10 deutschen Behörden um eine Stelle als Hausmeister.
Nur 2 Personalämter beantworteten seine Bewerbung.
Er verklagte 8 deutsche Städte wegen Diskriminierung und erhielt 8 Entschädigungen, 1 - 3 Monatsgehälter zugesprochen.

Entschädigungszahlungen aus derartigen Streitfällen sind steuerfrei.
Sie müssen nirgendwo angegeben werden.


Weitere Infos, auch weitere aktuelle Urteile  unter

www.agg-unrecht.de

Sonntag, 5. Mai 2019

Der aktuelle Fall:


 
1. Der Bewerber war mit 71 Jahren bereits Rentner und hatte sich auf ein Stellenangebot einer deutschen Stadt beworben.
Da er bereits Rentner war und der geltende Tarifvertrag vorsah, dass Arbeitnehmer mit Erreichen des Rentenalters (Regelalter 67) ausscheiden,  erhielt er vom Personalamt der Stadt 
eine Absage mit der Begründung: Wir stellen keine Rentner ein ! 
Dagegen klage er am zuständigen Arbeitsgericht.
Das gab ihm RECHT und sprach ihm 3 Monatsgehälter als Entschädigung wegen Altersdiskriminierung zu.
Die Stadt ging in Berufung.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestätigte das Urteil von der Sache her, reduzierte die Entschädigung allerdings auf 1 Monatsgehalt.
 
2. Der Bewerber war Chef - Koch, 57 Jahre alt, mit Ausbilderschein, aber auch mit einer 40 %tigen Behinderung wegen Bandscheibenschäden und Depressionen, er stammte aus Tunesien,
hatte jedoch auch einen deutschen Pass. Sein Bewerberfoto zeigte ihn als tiefgebräunten Berber, nach dem Foto war er eindeutig ein Südländer.
Das war wohl auch der Grund für mehrere gastronomische Betriebe ihm eine Absage zu schicken.
Beworben hatte er sich per EMAIL.
Die schnellste Absage kam nach 21 Minuten, ebenfalls per EMAIL.
Angeblich war die Stelle besetzt.
Eine Überprüfung der Absage ergab jedoch, dass diese Auskunft gelogen war, es wurde weiterhin ein Koch für diese Stelle gesucht.
Dagegen klagte der Koch am zuständigen Arbeitsgericht, was ihm 2 Monatsgehälter als Entschädigung zusprach.
 
3. Der Bewerber war Handwerker und wohnte teilweise in DE und in Polen.
Wenn er einen Job in DE hatte wohnte er für die Dauer der Beschäftigung in der Stadt, in der er arbeiten konnte.
Er bewarb sich per Mail mit seiner polnischen Adresse bei 10 deutschen Behörden um eine Stelle als Hausmeister.
Nur 2 Personalämter beantworteten seine Bewerbung.
Er verklagte 8 deutsche Städte wegen Diskriminierung und erhielt 8 Entschädigungen, 1 - 3 Monatsgehälter zugesprochen.
 
Entschädigungszahlungen aus derartigen Streitfällen sind steuerfrei.
Sie müssen nirgendwo angegeben werden.
 

 

Donnerstag, 2. Mai 2019

“Hier keine Rentner”? Fallstricke bei der Altersdiskriminierung

Das Antidiskriminierungsrecht bietet für Arbeitgeber eine Vielzahl von Fallstricken, insbesondere wenn es um die (rechtssichere) Ablehnung von Bewerbern geht. Lehrreich ist insoweit ein jüngeres Urteil des LAG Niedersachsen (Urteil vom 01.08.2018, 17 Sa 1302/17), welches sich mit dem Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung eines Rentners auseinandersetzen musste. Wir zeigen, was sich aus der Entscheidung für die tägliche Praxis ableiten lässt.



„… Es dürfen keine Rentner eingestellt werden …“
Der 71-jährige Kläger bewarb sich auf eine im Internet geschaltete Stellenausschreibung als Hauswirtschaftliche/ Anleiter/in (sic!) im Zentrum für Jugendberufshilfe der beklagten Stadt unter Hinweis auf seinen Status als Regel-Altersrentner.

Mit E-Mail vom 24. Mai 2017 teilte die Leiterin des Zentrums für Jugendberufshilfe der Beklagten dem Kläger folgendes mit:
… muss ich Ihnen leider mitteilen, dass bei der C. keine Rentner eingestellt werden dürfen. Ich bitte um Ihr Verständnis und bedanke mich für Ihr Interesse. Ihre Bewerbung hat mich sehr beeindruckt, aber sie konnte aus oben genannten Gründen nicht berücksichtigt werden. …
Der Kläger machte daraufhin schriftlich Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Der Fachbereich Personal und Organisation der Stadt versuchte die Situation zu retten, indem er dem Kläger mitteilte, dass die Formulierung der E-Mail missverständlich gewesen sei und nicht zutreffend. Da die Beklagte eine Entschädigungszahlung verweigerte, erhob der Kläger eine entsprechende Klage.
Erstinstanzlich wurde ihm eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zugesprochen. In der hiesigen zweitinstanzlichen Entscheidung wurde die Entscheidung des Arbeitsgerichts dem Grunde nach bestätigt, lediglich hinsichtlich der Höhe der Entschädigung hatte die Berufung Erfolg – die Entschädigungssumme wurde auf ein Bruttomonatsgehalt reduziert.
Die Entscheidung
Das LAG Niedersachsen sah in dem Absageschreiben per E-Mail mit Bezug auf den Rentenbezug eine unmittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 1 AGG. Die Beklagte konnte die nach § 22 AGG vermutete unterschiedliche Behandlung des Klägers wegen seines Alters nicht ausräumen. Insbesondere sei die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nicht nach § 10 AGG zulässig. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Tarifnorm des § 33 Abs. 1a TVöD berufen, welche lediglich die nach § 10 Abs. 3 Nr. 5 AGG zulässige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses regle. Das LAG hielt fest: Tarifnormen, welche die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichung der Regelaltersgrenze festschreiben, stellen keine Höchstaltersgrenze für Einstellungen dar.

Allerdings hielt das LAG Niedersachen auch fest, dass ein Arbeitgeber die Bewerbung eines Arbeitnehmers für ein Anschlussarbeitsverhältnis, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund einer zulässigen tariflichen Altersgrenzenvereinbarunggeendet hat, unter Hinweis auf dessen Alter ablehnen darf, weil andernfalls der Sinn der zulässigen tariflichen Altersgrenze konterkariert würde. Um Ungleichbehandlungen bei der Ablehnung der Einstellung von Altersrentnern zu vermeiden, müsse es daher möglich sein, unter derselben Begründung auch Bewerber ablehnen zu dürfen, die nicht unmittelbar zuvor in einem Beschäftigungsverhältnis zum Arbeitgeber standen.
Was folgt hieraus?
Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens ist es möglich, eine Bewerbung aufgrund des Rentnerstatus abzulehnen, wenn der einschlägige Tarifvertrag die Wertung der Tarifvertragsparteien enthält, dass alle Arbeitsverhältnisse grundsätzlich mit der Erreichung der Regelaltersgrenze enden. Aufgrund dieser Wertung darf einem Altersrentner aber nicht bereits die Chance im Bewerbungsverfahren verwehrt werden.
Praxishinweis: Sofern in Ihrem Betrieb ein Tarifvertrag mit Altersgrenzenvereinbarung einschlägig ist, können Sie Bewerber nicht schon rechtssicher während des Bewerbungsverfahrens unter Hinweis auf ihren Rentenstatus ablehnen. Erst im nachgelagerten Auswahlverfahren dürfen Sie Altersrentner mit Blick auf die im Tarifvertrag enthaltenen Wertungen nicht weiter berücksichtigen.
Im Streitfall wurde der Bewerber bereits von Beginn an nicht in die Auswahl einbezogen, sondern schied unter Versagung der Chance, den Arbeitgeber von sich zu überzeugen, bereits von vornherein aus dem Bewerbungsverfahren aus, weshalb dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zustand.
Neben der oben dargestellten Problematik ist der Fall auch lehrbuchartig in anderer Hinsicht: Eine arbeitgeberseitige Begründung der Ablehnung von Bewerbern ist nicht erforderlich, wird aber nach wie vor häufig verwendet – eine Fehlerquelle. Es empfiehlt sich daher mit Blick auf § 22 AGG, die Ablehnungsentscheidung überhaupt nicht zu begründen oder aber jedenfalls sorgfältig abgestimmte und geprüfte Formulierungen zu verwenden, will man aus anderen Gründen nicht auf eine “detaillierte” Ablehnung verzichten.