Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden nach dem Gesetz den den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist nur dann entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.
Das Bundesarbeitsgericht hat auch schon früh zu diesem Problemkreis Stellung genommen (9 AZR 807/05): Nach § 82 Satz 2 SGB IX hat der öffentliche Arbeitgeber den sich bewerbenden schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch zu laden. Wer öffentlicher Arbeitgeber im Sinne des § 82 SGB IX ist, richtet sich nach § 71 Abs. 3 SGB IX.
Arbeitgeber sind z.B.
Gemeinden
Städte
Landkreise
Landesbehörden
Bundesbehördern
Universitäten
Museen
Anstalten öffentlichen Rechts
Die Auflistung zeigt schon, dass es ganz "kleine" Arbeitgeber gibt, wie z.B. eine Insel wie Juist oder Norderney, aber auch mittlere oder ganz grosse.
Und dann gibt es Arbeitgeber mit Tausenden von Beschäftigten wie z.B. die Bahn.
Die Frage ist, bei welcher Art von Behörde ist die Gefahr gross, dass eine freigewordene neu zu besetzende Stelle eigentlich schon intern vergeben ist, wo man aber nur deshalb, weil es eben gesetzlich vorgeschrieben ist, eine Ausschreibung macht ?
Auf Juist oder Norderney oder bei einem Landkreis oder der Bahn ?
Das Bewerbungsverfahren:
Sammlung aller Bewerbungen seitens des Arbeitgebers
Versand der Eingangsbestätigung an den Bewerber
Auswahl der einzuladenden Bewerber
Einladung der einzuladenden Bewerber
Durchführung der Vorstellungsgespräche
Entscheidung für einen Bewerber /in
Absage an alle anderen Bewerber
Die Einladung:
Der Arbeitgeber muss also einladen.
Nur wie muss er einladen ?
Per Telefonanruf ?
Per Brief ?
Per eingeschriebenem Brief ?
Per Einschreiben mit Rückschein ?
Per Email ?
Umgang mit verhinderten Bewerbern
Gerade Arbeitslose, die von der Jobagentur dazu verpflichtet werden sich aktiv zu bewerben, erhalten mitunter mehrere Einladungen innerhalb einer Woche, vielleicht sogar 2 Einladungen für / an einem Tag.
Nur eine kann dann aus zeitlichen Gründen wahrgnommen werden.
Oder der Bewerber erkrankt und bittet krankheitsbedingt um einen zeitnahmen Ersatztermin.
Nun gibt es Arbeitgeber, die einen Ersatztermin ganz rigoros ablehnen ebenso wie Arbeitgeber, die einen zweiten oder sogar einen dritten Ausweichtermin anbieten.
Hier ist selbstverständlich von Bedeutung, zu welchem Termin die ausgeschriebene Stelle besetzt werden soll.
Wer am 15. eines Monats die Vorstellungsrunde durchführt und die Stelle zum nächsten Monat besetzt haben möchte der hat natürlich weniger Zeit als der Arbeitgeber, der damit noch 4 Monate Zeit hat.
Einladungen zur Unzeit / Schikanöse Termine
Einen Bewerber, der eine Anreise von 500 km hat, der zudem schwerbehindert ist und der keine Reisekostenerstattung erhält für morgens um 8.30 einzuladen dürfte keiner gerichtlichen Überprüfung standhalten.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen