Es wird folgendes beantragt.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.eine Entschädigung in Höhe von 7500
EURO an den Kläger zu zahlen.
2. die Bewerbungsunterlagen des
eingestellten Bewerbers vorzulegen, um ihm den Nachweis zu ermöglichen, dass er
besser qualifiziert sei als Letzterer.
Gründe:
Die Beklagte suchte per Stelleninserat
in der H.....Zeitung einen Mitarbeiter m/w als Laborhilfe fuer den
Präparatezuschnitt. Laut Stellenanzeige handelte es sich um eine leicht
erlernbare Tätigkeit.
Besondere Vorkenntnisse wurden für
diese Stelle nicht verlangt.
Der Beklagte bewarb sich daher am 30.5.22
per Mail- Bewerbung inkl. Unterlagen und teilte darin auch mit, dass er schwerbehindert
ist und einen Gleichstellungsbescheid vorliegen hat. Dabei war auch der
Gleichstellungsbescheid.
In der Bewerbung teilte der Kläger zusätzlich
mit, dass er schon Rentner ist.
Die Beklagte reagierte jedoch nicht
auf diese Bewerbung.
Mit Schreiben vom 17.8.22 fragte der
Kläger nach dem Sachstand.
Er erhielt auch hierauf keine
Antwort.
Mit Schreiben vom 22.8.22 erinnerte
er erneut an den Vorgang und erbat auch unter dem Hinweis auf das EUGH Urteil
C-415/10 vom 19.4.2012 um eine Antwort.
Auch hierauf erhielt er keine
Antwort.
Der Kläger ist Auditor.
Er hat somit die Anforderungen für diese Stelle mehr als erfüllt.
Er ist wegen seines Geschlechts,
seines Alters oder seiner Behinderung ungünstiger behandelt worden als eine
andere Person in einer vergleichbaren Situation.
Aus diesem Grunde hat der Kläger nunmehr Anspruch auf eine Entschädigungszahlung
nach den Richtlinien des Gleichstellungsgesetzes in Höhe von 3 Monatsgehältern.
Der Kläger beziffert den ihm zustehenden Anspruch
insgesamt mit 7500 EU ( 3 x 2500 je Monat).
Hintergrund:
EuGH, Urteil vom 19. 4. 2012 – C-415/10 (lexetius.com/2012,1223)
https://lexetius.com/2012,1223
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