Donnerstag, 1. September 2022

Antragsschrift: Kurz und Knackig !

 

Es wird folgendes beantragt.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.eine Entschädigung in Höhe von 7500 EURO an den Kläger zu zahlen.

2. die Bewerbungsunterlagen des eingestellten Bewerbers vorzulegen, um ihm den Nachweis zu ermöglichen, dass er besser qualifiziert sei als Letzterer.

 

Gründe:

Die Beklagte suchte per Stelleninserat in der H.....Zeitung einen Mitarbeiter m/w als Laborhilfe fuer den Präparatezuschnitt. Laut Stellenanzeige handelte es sich um eine leicht erlernbare Tätigkeit.

Besondere Vorkenntnisse wurden für diese Stelle nicht verlangt.

Der Beklagte bewarb sich daher am 30.5.22 per Mail- Bewerbung inkl. Unterlagen und teilte darin auch mit, dass er schwerbehindert ist und einen Gleichstellungsbescheid vorliegen hat. Dabei war auch der Gleichstellungsbescheid.

In der Bewerbung teilte der Kläger zusätzlich mit, dass er schon Rentner ist.

Die Beklagte reagierte jedoch nicht auf diese Bewerbung.

Mit Schreiben vom 17.8.22 fragte der Kläger nach dem Sachstand.

Er erhielt auch hierauf keine Antwort.

Mit Schreiben vom 22.8.22 erinnerte er erneut an den Vorgang und erbat auch unter dem Hinweis auf das EUGH Urteil C-415/10 vom 19.4.2012 um eine Antwort.

Auch hierauf erhielt er keine Antwort.

Der Kläger ist Auditor.

Er hat somit die Anforderungen für diese Stelle mehr als erfüllt.

Er ist wegen seines  Geschlechts, seines Alters oder seiner Behinderung ungünstiger behandelt worden als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation.

Aus diesem Grunde hat der Kläger  nunmehr Anspruch auf eine Entschädigungszahlung nach den Richtlinien des Gleichstellungsgesetzes in Höhe von 3 Monatsgehältern.

Der Kläger  beziffert den ihm zustehenden Anspruch insgesamt mit 7500 EU ( 3 x 2500 je Monat).



Hintergrund:


Europäischer Gerichtshof
"Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2006/54/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Arbeitnehmer, der schlüssig darlegt, dass er die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen für eine ausgeschriebene Stelle erfüllt – Anspruch dieses Arbeitnehmers auf Auskunft darüber, ob der Arbeitgeber einen anderen Bewerber eingestellt hat"
Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sind dahin gehend auszulegen, dass sie für einen Arbeitnehmer, der schlüssig darlegt, dass er die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, und dessen Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, keinen Anspruch auf Auskunft darüber vorsehen, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat.
Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen Beklagten ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, heranzuziehen ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.

EuGH, Urteil vom 19. 4. 2012 – C-415/10 (lexetius.com/2012,1223)


https://lexetius.com/2012,1223

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