Dienstag, 13. August 2024

Ist ein AGG Hopper kriminell ?

Die Verfasser beschäftigen sich in dem zugrundeliegenden Beitrag mit den strafrechtlichen Risiken des AGG-Hoppings. Nach einer kurzen Einleitung über den Begriff des AGG-Hoppings und die aktuellen Diskussionen um eine mögliche Betrugsstrafbarkeit, geben die Autoren einen Überblick in das Anspruchssystem des AGG sowie in die arbeitsgerichtliche Behandlung des AGG-Hoppings. Sodann widmen sie sich den strafrechtlichen Risiken im Hinblick auf eine Betrugs- bzw. Erpressungsstrafbarkeit. In diesem Zusammenhang stellen sie zunächst klar, dass der AGG-Hopper durch die bloße Bewerbung auf eine Stelle noch nicht den Tatbestand des Betruges erfülle. Erst durch die durch Ablehnung bedingte Klage gegen den Arbeitgeber wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot stelle den Anknüpfungspunkt für einen (versuchten) Prozessbetrug dar. Im weiteren Verlauf erfolgt eine Untersuchung der problematischen Tatbestandsmerkmale der Täuschung sowie des Irrtums. Darüber hinaus wird der Tatbestand der Erpressung gemäß § 253 StGB in Betracht gezogen und einer Prüfung unterzogen. Abschließend kommen die Verfasser zu dem Ergebnis, dass eine Betrugsstrafbarkeit nicht leicht zu begründen sei, während der Tatbestand der Erpressung durch Drohung mit einer Klage erfüllt sei.


Fundstelle:NJW 2015, 2993-2997

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