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Auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.04.2012, Rechtssache: C- 415/10, haben Arbeitnehmer, die bei einer Stellenausschreibung leer ausgegangen sind, eben dann einen Anspruch darauf, Unterlagen von Konkurrenten einsehen zu dürfen oder nähere Hintergründe über ihrer Ablehnung zu erfahren, wenn durch das totale Schweigen des Arbeitgebers offensichtlich ein Gesichtspunkt vorliegt, welcher das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lässt.
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Verein zur Umsetzung von Gleichbehandlung im Berufsleben - Information - Beratung - Hilfe - Unterstützung bei Diskriminierung am Arbeitsplatz und im Bewerbungsverfahren.
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Donnerstag, 19. Januar 2017
Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.04.2012, Rechtssache: C- 415/10
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