Donnerstag, 19. Januar 2017

Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.04.2012, Rechtssache: C- 415/10

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Auf Grund  des Urteils des Europäischen  Gerichtshofs (EuGH) vom  19.04.2012, Rechtssache: C- 415/10, haben Arbeitnehmer, die bei einer Stellenausschreibung leer ausgegangen sind, eben dann einen Anspruch   darauf, Unterlagen von Konkurrenten einsehen zu dürfen oder nähere Hintergründe über ihrer Ablehnung zu erfahren, wenn durch das totale Schweigen des Arbeitgebers offensichtlich ein Gesichtspunkt vorliegt, welcher das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lässt.

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