Sonntag, 12. Februar 2017

8680 Euro Entschädigung für eine an einer Berliner Schule abgelehnte Lehrerin mit Kopftuch


NEUTRALITÄTSGESETZ
Nach dem Urteil zum Kopftuchverbot gibt es viele Fragen
Die Stadt diskutiert über das Kopftuchverbot für Lehrerinnen an Berlins 
staatlichen Schulen.
In Berlin ist die Debatte um das Neutralitätsgesetz erneut entbrannt.
Die Berliner Morgenpost beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema.



Quelle / Volltext Morgenpost


Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat einer Lehrerin, deren Bewerbung abgelehnt wurden, weil sie während des Unterrichts ein muslimisches Kopftuch tragen wollte, eine Entschädigung zugesprochen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich eine Lehrerin mit muslimischem Kopftuch um eine Stelle als Grundschullehrerin beim Land Berlin beworben. Die Bewerbung wurde nach ihrer Erklärung, dass sie ihr muslimisches Kopftuch auch im Unterricht tragen wolle, abgelehnt.

Konkrete Gefährdung durch Tragen des Kopftuchs durch Land nicht geltend gemacht

Das Landesarbeitsgericht hat in der Ablehnung der Bewerbung im Zusammenhang mit dem muslimischen Kopftuch eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gesehen. Das "Berliner Neutralitätsgesetz" (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.01.2005, GVBl. 2005, 92) müsse im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015 (Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 27.01.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - und Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.10.2016 1 BvR 354/11) ausgelegt werden. Nach der hiernach vorgegebenen erheblichen Bedeutung der Glaubensfreiheit sei ein generelles Verbot eines muslimischen Kopftuchs ohne konkrete Gefährdung nicht zulässig. Eine konkrete Gefährdung durch die Klägerin mache auch das beklagte Land nicht geltend.

Lehrerin erhält Entschädigung in Höhe von 8.680 Euro

Das Landesarbeitsgericht hat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern der Lehrerstelle entsprechend 8.680 Euro festgesetzt.

Vorinstanz:

Arbeitsgericht BerlinUrteil vom 14.04.2016 
58 Ca 13376/15 -

Entschädigungsklage einer Lehrerin mit Kopftuch nach abgelehnter Bewerbung als Grundschulpädagogin erfolglos

Neutralitätsgesetz untersagt Lehrkräften Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Entschädigungsklage einer Klägerin abgewiesen, deren Bewerbung um eine Stelle als Grundschullehrerin von dem Land Berlin abgelehnt worden war, weil sie ein muslimisches Kopftuch trägt.
Das Arbeitsgericht Berlin verneinte im zugrunde liegenden Verfahren eine nach § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verbotene Benachteiligung der Klägerin im Hinblick auf das "Berliner Neutralitätsgesetz" (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.01.2005 - VerfArt29G - GVBl. 2005, 92) verneint. § 2 Neutralitätsgesetz untersagt u. a. den Lehrkräften in öffentlichen Schulen das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke. Hieran habe sich das beklagte Land halten und die Bewerbung der Klägerin ablehnen dürfen.

Neutralitätsgesetz gilt nicht für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen

Das Arbeitsgericht war auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 2 Neutralitätsgesetz überzeugt und hat deshalb von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Normenkontrolle abgesehen. Dazu hat es auf die Unterschiede der Berliner Regelung im Vergleich zu § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes von Nordrhein-Westfalen, welches Gegenstand der Entscheidung des BVerfG war, abgestellt. Diese bestünden u.a. darin, dass die Berliner Regelung keine gleichheitswidrige Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen vorsehe. Das Berliner Neutralitätsgesetz behandele alle Religionen gleich. Außerdem gelte das Verbot religiöser Bekleidung nach § 3 Neutralitätsgesetz nicht für die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen. Auch für die Klägerin sei die Unterrichtstätigkeit an einer berufsbildenden Schule möglich.

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